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   LG Dortmund, 08.05.2014 - 7 O 151/12   

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LG Dortmund, 08.05.2014 - 7 O 151/12 (https://dejure.org/2014,57808)
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.05.2014 - 7 O 151/12 (https://dejure.org/2014,57808)
LG Dortmund, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 7 O 151/12 (https://dejure.org/2014,57808)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus LG Dortmund, 08.05.2014 - 7 O 151/12
    (BGH, Urteil vom 08.05.2012, AZ: XI ZR 262/10).

    Die durch die Vermutung begründete Beweislastumkehr findet schon bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung seine Berechtigung (Vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, AZ: XI ZR 262/10).

  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 259/11

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus LG Dortmund, 08.05.2014 - 7 O 151/12
    So der BGH in seiner Entscheidung vom 18.12.2012, AZ: II ZR 259/11:.

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung von Schadensersatz verbunden mit der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds keine Veräußerung im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, AZ: II ZR 259/11).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus LG Dortmund, 08.05.2014 - 7 O 151/12
    Denn ein konkludenter Vertragsschluss ist auch nach dem Vortrag der Beklagten - der Bankberater habe die Klägerin über die Risiken der streitgegenständlichen Anlage aufgeklärt - anzunehmen, da hierdurch solche sachkundigen Auskünfte erteilt und von der Klägerin in Anspruch genommen wurden, die für diese erkennbar von erheblicher Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 06.07.1993, AZ. XI ZR 12/93).
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus LG Dortmund, 08.05.2014 - 7 O 151/12
    Aufgrund eines Beratungsvertrages schuldet die Bank eine anleger- und objektgerechte Beratung, wobei maßgeblich einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden sind, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH, v. 21.03.2006, Az.: XI ZR 63/05, NJW 2006, 2041, Rz. 12).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus LG Dortmund, 08.05.2014 - 7 O 151/12
    Der mit diesem Antrag ebenfalls geltend gemachte entgangene Gewinn, der als gleichbleibender vom Hundertsatz der Anlagesumme geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (vgl. BGH, 08.05.2012, AZ: XI ZR 261/10).
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